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Erteilung von Visa für den Flughafentran · Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

§ 3 Erteilung von Visa für den Flughafentran

ДействуетОфициальный текст

Artikel 3

Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Rahmen der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 direkte Konsultationen mit dem Außenministerium der Republik Slowenien zu führen. Das Außenministerium der Republik Slowenien teilt der jeweiligen Vertretungsbehörde ehestmöglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visaerteilung bestehen oder nicht. Diese Stellungnahmen haben empfehlende Wirkung.