§ 12 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E
Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen
Abs. 1 lit a wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands
überlagert.
(1) Eine grenzüberschreitende Nacheile ist ferner zulässig zur Verfolgung einer Person, die sich
a) einer polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern sie dabei eindeutige Anhaltezeichen oder -anweisungen missachtet, oder
b) einer in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Unionzeitweilig durchgeführten Grenzkontrolle entzieht.
(2) Für die grenzüberschreitende Nacheile nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen des Artikel 11 entsprechend.
История изменений
- In Kraft seit 2016-05-01