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Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E · Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

§ 12 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E

Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen

In KraftAmtlicher Text

Abs. 1 lit a wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands

überlagert.

(1) Eine grenzüberschreitende Nacheile ist ferner zulässig zur Verfolgung einer Person, die sich

a) einer polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern sie dabei eindeutige Anhaltezeichen oder -anweisungen missachtet, oder

b) einer in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Unionzeitweilig durchgeführten Grenzkontrolle entzieht.

(2) Für die grenzüberschreitende Nacheile nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen des Artikel 11 entsprechend.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-05-01