§ 31a Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E
Vereinfachte Vorgangsweise
Die Justizbehörden beider Vertragsstaaten verkehren auch direkt, wenn es um die Übertragung der Strafverfolgung nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 7 vom 15. Mai 1972 geht.
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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980 .
История изменений
- In Kraft seit 2016-05-01