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Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E · Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

§ 31a Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E

Vereinfachte Vorgangsweise

In KraftAmtlicher Text

Die Justizbehörden beider Vertragsstaaten verkehren auch direkt, wenn es um die Übertragung der Strafverfolgung nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 7 vom 15. Mai 1972 geht.

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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980 .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-05-01