§ 35 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanAllgemeines
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch
(1) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Verfahren wird, soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderes bestimmt, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.
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- In Kraft seit 2010-01-01