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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 35 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanAllgemeines

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Verfahren wird, soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderes bestimmt, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01