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USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

§ 4 USPVBereitstellung von Änderungsinformationen

2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung

ДействуетОфициальный текст

Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah

1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und

2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat

sowie

3. mit Kundmachung einer Verordnung

im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.