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USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

§ 5 USPVLaufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen

2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung

ДействуетОфициальный текст

Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.