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Zusammenarbeit bei der Verhinderung und · Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

§ 5 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und

ДействуетОфициальный текст

Artikel 5

Kommunikationsnetzwerk

1. Der elektronische Austausch von daktyloskopischen Daten zwischen den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 4 PCSC Abkommen erfolgt unter Verwendung eines gesicherten virtuellen Privatnetzes („Virtual Private Network“ – VPN). Alle Daten werden verschlüsselt.

2. Die technischen Einzelheiten des Kommunikationsnetzwerks, der Kontaktangaben und der Verfügbarkeit der technischen Kontaktstellen sind im Interface Control Document gemäß Artikel 11 dieser ATIA geregelt.