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HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz

§ 2 HolzHÜGBehörden

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:

1. das Bundesamt für Wald

a) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;

b) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die

aa)

aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder

bb)

aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat

nach Österreich verbracht werden;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.

(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.