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HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz

§ 4 HolzHÜGÜberwachung, Kontrollorgane

2. Abschnitt Aufgaben der Behörden

ДействуетОфициальный текст

(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.

(2) Die Kontrollorgane haben insbesondere

1. Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,

2. über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und

3. eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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  • In Kraft seit 2021-07-28