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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 143 VAG 2016Risikorücklage

2. Abschnitt Gliederung und Ausweis

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015 )

История изменений
  • In Kraft seit 2016-01-01