VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 232 VAG 2016Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden
6. Abschnitt Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
(1) Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so hat die FMA mit den für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammenzuarbeiten.
(2) Auf Ersuchen der im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden hat die FMA diesen Behörden alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01