VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 233 VAG 2016Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
6. Abschnitt Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01