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Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung · Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

§ 6 Pflasterer/Pflasterin-AusbildungsordnungFachkunde

Theoretische Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werk- und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.