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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 215 BVergG 2018Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen, aufgrund einer Rahmenvereinbarung

3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

ДействуетОфициальный текст

Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Rahmenvereinbarung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist.