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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 216 BVergG 2018Wahl des Wettbewerbes

3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

(2) Sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.