BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 247 BVergG 2018Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.