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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 248 BVergG 2018Allgemeine Bestimmungen

4. Abschnitt Eignung der Unternehmer

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.