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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 295 BVergG 2018Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

7. Abschnitt Das Angebot

ДействуетОфициальный текст

(1) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.