BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 296 BVergG 2018Einreichen der Angebote
7. Abschnitt Das Angebot
Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
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7. Abschnitt Das Angebot
Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.