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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

§ 101 Partnerschafts- und KooperationsabkommenFinanzdienstleistungen

Artikel 101

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

a) um den irakischen Finanzsektors zu stärken;

b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;

c) um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;

d) um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.