§ 31 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu Bewertung und Überprüfung
Artikel 31
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach in Zeitabständen, die von ihr festzulegen sind, dieWirksamkeit dieses Protokolls.