§ 15 Abkommen über den Austausch und gegenseiSTREITBEILEGUNG
ARTIKEL 15
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.
ARTIKEL 15
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.