ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 84 ZTG 2019Wahlordnung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung zu erlassen.
ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung zu erlassen.