ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 85 ZTG 2019Angelobung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.