StubeiV · Studienbeitragsverordnung
§ 4b StubeiV
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2026/2027 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.
StubeiV · Studienbeitragsverordnung
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2026/2027 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.