DAC-Verordnung „Carnuntum“ · DAC-Verordnung „Carnuntum“
§ 4 DAC-Verordnung „Carnuntum“
Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, wobei Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig sind.
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Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, wobei Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig sind.