DAC-Verordnung „Carnuntum“ · DAC-Verordnung „Carnuntum“
§ 5 DAC-Verordnung „Carnuntum“
Weine mit der Bezeichnung „Carnuntum“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2018 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.