StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 23 StrSchG 2020Betroffene Tätigkeitsbereiche
3. Abschnitt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.