StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 24 StrSchG 2020Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
3. Abschnitt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.