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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 24 StrSchG 2020Dosisabschätzung für tätig werdende Personen

3. Abschnitt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

En vigueurTexte officiel

Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.