Rechtsstellung der Truppen (Senegal) · Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
§ 1 Rechtsstellung der Truppen (Senegal)Begriffsbestimmungen
Artikel I Artikel römisch eins
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
1. „Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;
2. „Entsendestaat“: Republik Österreich;
3. „Gaststaat“: Republik Senegal.