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Rechtsstellung der Truppen (Senegal) · Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

§ 1 Rechtsstellung der Truppen (Senegal)Begriffsbestimmungen

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

1. „Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;

2. „Entsendestaat“: Republik Österreich;

3. „Gaststaat“: Republik Senegal.