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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-A · Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

§ 12 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-AVerkaufspraxis in der Apotheke

Theoretische Prüfung

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(1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen eines simulierten Gesprächs, dass sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, ist die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Das Gespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1. Abwicklung eines Umtauschs,

2. Besorgung nicht lagernder Ware (Import),

3. Lieferverzug bei einem Artikel und

4. Behandlung von Reklamationen bzw. Beschwerden.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,

2. selbstständige Lösungsfindung und

3. professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.

(4) Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2023-01-01