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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-A · Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

§ 14 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-AEingeschränkte Zusatzprüfung

Theoretische Prüfung

ДействуетОфициальный текст

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Drogist/in ( BGBl. II Nr. 142/2011 ) oder Drogist/Drogistin ( BGBl. II Nr. 335/2021 ) kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse in der Apotheke, Labortechnologie und Verkaufspraxis in der Apotheke. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 8, 11, 12 und 13.

История изменений
  • In Kraft seit 2023-01-01