TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 153 TKG 2021Sicherungsmaßnahmen
12. Abschnitt Verwendung von Amateurfunkstellen
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.