TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 154 TKG 2021Voraussetzungen für die Ausstellung
13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.