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SchBV · Schiffsbetriebsverordnung

§ 46 SchBVAbweichungen

4. Abschnitt Mindestbesatzungsvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.