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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 8 OTA-AVAufnahmekommission

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:

1. die Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,

2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,

3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,

4. eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,

5. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.