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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 9 OTA-AVPrüfungskommission

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

1. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,

2. die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,

3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,

4. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,

5. die jeweiligen Lehrkräfte.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.