GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 144 GSP-AVFörderfähige Kosten
9. Abschnitt Forschung und Entwicklung (47-08)
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.
История изменений
- In Kraft seit 2023-01-01