IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ) · IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)
§ 7 IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)Geltungsdauer
Artikel 7
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.