FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 3 FlexKapGGStammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
Ссылается на
- FlexKapGG ст. 54
- FlexKapGG § 6
- GmbHG ст. 58