FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 6 FlexKapGGPflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.
Ссылается на
- FlexKapGG ст. 221
- GmbHG ст. 29