§ 0 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Re
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
StF: BGBl. II Nr. 131/2023
Auf Grund des § 25 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl. Nr. 189/1969 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021 , wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Ссылается на
- Festsetzung eines Zuschlags zu den im Re ст. 25