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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Re · Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

§ 1 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Re

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(1) Zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969 , in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 198/1972 , BGBl. Nr. 646/1974 , BGBl. Nr. 368/1977 , BGBl. Nr. 144/1981 , BGBl. Nr. 102/1985 , BGBl. Nr. 491/1990 , BGBl. Nr. 224/1994 , BGBl. II Nr. 227/2001 , BGBl. II Nr. 379/2007 und BGBl. II Nr. 393/2015 , als Entlohnung des Rechtsanwalts angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.