§ 0 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
StF: BGBl. II Nr. 133/2023
Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015 , wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Ссылается на
- Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge ст. 23