§ 1 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge
(1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978 , BGBl. Nr. 100/1985 , BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010 , angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.